Allgemeine Vertragsbedingungen der Fa. König Industries,
Inh. Uwe König, Heidenau,
1 Allgemeines
1.1 Unsere Verträge und deren Abwicklung unterliegen stets diesen Bedingungen. Entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden erkennen wir nicht an.
1.2 Angebote sind freibleibend.
2 Termine und Fristen
Termine und Fristen für die Ausführung unserer Tätigkeit sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verbindlich. Sie verschieben bzw. verlängern sich angemessen, wenn eine notwendige Mitwirkung des Kunden nicht rechtzeitig erfolgt.
3 Preise und Zahlungsbestimmungen
3.1 Preise für Lieferungen und Leistungen verstehen sich netto ab Heidenau (Niedersachsen), ausschließlich Beschaffungsspesen, Fracht und Verpackung bzw. bei Personaleinsatz vor Ort Reisekosten und -spesen. Ist der Kunde Verbraucher (§ 13 BGB), werden wir auch die Umsatzsteuer bei Preisangaben ausweisen, soweit diese anfällt.
3.2 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich ein Festpreis vereinbart ist oder die Leistung innerhalb von 4 Monaten nach Auftragserteilung erbracht werden soll, sind wir bei nachweislichen Kostensteigerungen (z. B. bei Löhnen, Materialpreisen, öffentlichen Abgaben jeder Art, Kosten der Zulieferer usw.) zu einer entsprechenden Preiserhöhung berechtigt.
3.3 Die Preisstellung berücksichtigt, dass uns anfallendes Altmaterial ohne Berechnung verbleibt, soweit dieses noch wirtschaftlich verwertbar ist. Für eine eventuelle Entsorgung ist der Kunde verantwortlich.
3.4 Rechnungsbeträge sind binnen 14 Tagen netto fällig.
3.5 Wir sind berechtigt, während der Ausführung des Auftrags Abschlagrechnungen entsprechend dem jeweiligen Umfang der ausgeführten Leistungen zu erteilen.
3.6 Gerät der Kunde in Verzug und beseitigt diesen auch nach Ablauf einer angemessenen Frist nicht oder werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit oder die Erfüllungsbereitschaft des Kunden als zweifelhaft erscheinen lassen, sind wir berechtigt, unsere Forderungen sofort fällig zu stellen und vor Erbringung weiterer Leistungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe des gesamten Auftragswertes zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und von dem Kunden eine Vergütung für die von uns bereits erbrachten Leistungen und Aufwendungen sowie ggf. Schadensersatz zu verlangen.
3.7 Der Kunde ist zur Zurückbehaltung von Zahlungen oder zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit etwaige Gegenforderungen von uns nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.
4 Gewährleistung und Haftung
4.1 Ist der Kunde Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB), verjähren Gewährleistungsansprüche gegen uns wegen Mängeln einer gelieferten Sache ein Jahr nach Übergabe, solche aus der Bearbeitung einer Sache ein Jahr nach Abnahme der Werkleistung. Im übrigen gilt die gesetzliche Mängelgewährleistung mit der Maßgabe, dass Schadensersatz nur unter den in 4.2 genannten Voraussetzungen verlangt werden kann.
4.2 Wir haften im gesetzlichen Umfang nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden folgender Art bzw. aus folgenden Umständen:
4.2.1 Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
4.2.2 Verletzung solcher Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten). Insoweit ist die Ersatzpflicht auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden beschränkt, wenn die Verletzung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist.
4.2.3 Verletzung sonstiger Vertragspflichten, soweit diese aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen resultiert.
Im übrigen ist jegliche Haftung unsererseits ausgeschlossen.
5 Gefahrtragung und Obhutspflichten, Arbeitssicherheit
5.1 Soweit der Kunde für die Ausführung des Auftrags Gegenstände beizustellen hat, hat er diese auf eigene Rechnung und Gefahr zum Leistungsort anzuliefern und wieder abzuholen. Sie lagern stets für Rechnung und Gefahr des Kunden und sind durch diesen selbst zu versichern.
5.2 Führen wir Arbeiten auf einem Betriebsgelände, in sonstigen Räumlichkeiten oder an einem See- oder Binnenschiff des Kunden aus, ist dieser dafür verantwortlich, dass die äußeren Umstände des Arbeitsortes eine Tätigkeit im Einklang mit den einschlägigen nationalen und supranationalen Vorschriften zur Arbeitssicherheit (u.a. SOLAS und sonstige IMO-Regeln) ermöglichen.
6 Eigentumsvorbehalt
6.1 Liefern wir an den Kunden Waren, bleiben diese bis zur Erfüllung sämtlicher unserer Forderungen gegen diesen (auch evtl. Saldoforderungen aus Kontokorrent) unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei Verarbeitung oder Umbildung gelten wir als Hersteller der neuen Sache. Für den Fall einer Verbindung oder Vermischung mit Sachen des Kunden oder Dritter wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum an der entstehenden einheitlichen Sache wertanteilig auf uns übergeht.
6.2 Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verarbeiten oder veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherungsleistung, unerlaubte Handlung) an Stelle der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung einzuziehen. Diese Ermächtigung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
6.3 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware (z.B. im Rahmen einer Zwangsvollstreckung) hat der Kunde auf unser (Mit-) Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
6.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden — insbesondere Zahlungsverzug — sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen sowie die Abtretung bestehender Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen.
6.5 Wir sind bereit, gewährte Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit deren Wert unsere offenen Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
7 Beratungsleistungen
7.1 Soweit unsere Leistung in einer Beratung besteht, unterliegt diese ausschließlich den Regelungen über Dienstverträge im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Vertragsgegenstand ist daher die vereinbarte Beratungsleistung, nicht deren Erfolg. Wir werden die Beratung jedoch — ggf. auch durch qualifizierte Dritte — mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen durchführen. Die Erstellung eines schriftlichen Beratungsberichtes bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung.
7.2 Der Kunde hat uns zur Ausführung der Beratungsleistung alle notwendigen Informationen (z.B. Verträge, Konstruktionszeichnungen, Fotografien und sonstige Dokumente) zur Verfügung zu stellen und auf Anforderung unverzüglich für die Aufklärung von Unklarheiten im Sachverhalt zu sorgen. Er hat uns außerdem unaufgefordert von allen Tatsachen aus seiner Sphäre zu unterrichten, die für die Beratung bedeutsam sein könnten.
8 Verschwiegenheit
8.1 Wir verpflichten uns zur Verschwiegenheit über die im Laufe des jeweiligen Projektes, insbesondere eines Beratungsauftrages, gewonnenen Erkenntnisse über personen-, unternehmens- oder projektbezogene Sachverhalte des Kunden, auch über die Beendigung des Auftrages hinaus. Ausgenommen hiervon ist die Nennung des Kunden zu Referenzzwecken, wenn dieser einer solchen Nennung nicht ausdrücklich bei Auftragserteilung widerspricht. Wir werden unsere Erfüllungsgehilfen, gleich ob eigene Mitarbeiter oder externe Berater, in gleichem Umfang zur Verschwiegenheit verpflichten.
8.2 Die Verschwiegenheitspflicht entfällt, soweit eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenbarung von Tatsachen besteht oder diese im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Kunden zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist.
9 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
9.1 Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.2 Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand Heidenau (Niedersachsen).
Stand: 4. Juli 2021